Wie weit darf Notwehr gehen?

Fragestellung. Die katholische Morallehre räumt jedem Menschen vom Grundsatz her das Recht auf die Notwehr ein, wenn er sich nämlich in einer akuten Bedrohungssituation befinden sollte und sonst keine Hilfe seitens staatlicher Sicherheitsorgane erfahren kann. Solche Situationen können z.B. bei unmittelbar bevorstehenden Diebstahl, Raub oder Vergewaltigung auftreten. Umso schlimmer, wenn dann die Gefahr besteht, dass das Opfer schwere körperliche oder seelische Wunden erfährt bzw. sogar getötet wird. Gerade angesichts der ständig steigenden Kriminalstatistiken in jüngster Vergangenheit verursacht die betreffende Entwicklung große Sorgen bei allen unseren anständigen und friedliebenden Bürgern.
Dann stellt man sich auch die Frage, wie man sich denn verhalten sollte, wenn man - Gott bewahre! - in eine entsprechende bedrohliche Lage geraten sollte. Soll man sich dann am besten überhaupt nicht wehren und somit mit sich alles geschehen lassen? Oder dürfte man doch bestimmte Abwehrmaßnahmen ergreifen und somit in der eigenen Gegenreaktion dem Angreifer bestimmte Gewalt zufügen? Wie weit, bis zu welcher Grenze dürfte man dann in Entsprechung zur christlich-katholischen Sittenlehre überhaupt gehen? (Wir besprechen hier also ausdrücklich nicht die staatliche Gesetzgebung, die vom betreffenden katholischen Standpunkt abweichen könnte!) Dürfte man den Angreifer im äußersten Notfall sogar auch töten?
Das Gewaltmonopol des Staates. Nun, zunächst gilt das Prinzip, dass alle Gewalt grundsätzlich nur vom Staat ausgeht bzw. ausgehen darf. Das Recht auf persönliche Notwehr greift also nur dann, wenn der Staat entweder seiner primären Pflicht, für Sicherheit und Ordnung in einem Gemeinwesen zu sorgen, nicht nachkommt oder einen Bürger in einer konkreten und plötzlich auftretenden akuten Bedrohungssituation beim besten Willen nicht vor Kriminellen schützen kann.
Zweifelsohne besteht auch für ein jedes Gemeinwesen das sittliche Ideal im Frieden - sowohl zwischen den verschiedenen Völkern untereinander als auch innerhalb eines jeden einzelnen Volkes und Staates. Sowohl jeder einzelne Mensch als auch jede Gesellschaft und Staatsführung sind verpflichtet, alles für den Erhalt und gegebenenfalls die Wiederherstellung eines friedlichen Zustandes und geordneten Zusammenlebens der Menschen und Völker zu unternehmen. “Selig die Friedensstifter! Sie werden Kinder Gottes genannt werden” (Mt 5,9).
Da aber wir Menschen sittlich leider nicht vollkommen sind, kommt es zu unserem aller Leidwesen sowohl innerhalb einer jeden Gesellschaft zu Unrecht und kriminellen Taten als auch zwischen den Völkern zu großen Bedrohungssituationen und sogar Kriegen.
Innerhalb einer Gesellschaft besitzt der Staat das Gewaltmonopol. Konkret und sichtbar wird diese staatliche Gewalt von der Polizei ausgeübt. Die Staatsanwaltschaft und die Strafverfolgungsbehörden sorgen gegebenenfalls auch für die entsprechende und hoffentlich in jeglicher Hinsicht angemessene und gerechte Bestrafung der Übeltäter. “Ein jeder soll sich der obrigkeitlichen Gewalt unterordnen. Denn es gibt keine Gewalt, die nicht von Gott stammt. ... Die Obrigkeit ist nicht für gute, sondern für schlimme Taten zum Schrecken. Willst du vor der Gewalt ohne Furcht sein, so handle gut, und du wirst bei ihr Anerkennung finden. Sie ist ja für dich Gottes Dienerin zu deinem Besten. Tust du aber Böses, so fürchte sie; denn sie trägt nicht umsonst das Schwert. ... Deshalb muss man sich ihr unterordnen, nicht nur um der Strafe, sondern auch um des Gewissens willen. Aus diesem Grund entrichtet ihr auch die Steuern. ... So gebt denn jedem, was ihr schuldig seid: Steuer, wem Steuer, Zoll, wem Zoll, Ehrfurcht, wem Ehrfurcht, Achtung, wem Achtung gebührt.” (Röm 13,1-7).
Da möge also auf der einen Seite jeder Staatsbürger verinnerlichen, mit welchem tiefen Respekt er den legitimen staatlichen Organen begegnen soll, wobei die Frage nach der jeweiligen Staatsform (Monarchie [ob nun eine parlamentarische oder absolutistische] oder Demokratie [ob nun eine repräsentative oder direkte]) hier komplett ausgeblendet bleibt. Diese Frage nach der konkreten politischen Regierungsform ist für das Neue Testament praktisch irrelevant. Auf der anderen Seite sollen aber auch alle Politiker, Justizbediensteten und Beamten unbedingt beherzigen, welche hohe Verantwortung sie mit der jeweiligen Amtsübernahme erhalten, für welche sie dann sowohl Gott als dem höchsten Richter als auch dem eigenen Volk als dem Schutzbefohlenen (und in einer Demokratie auch als dem Souverän) gegenüber werden strenge Rechenschaft ablegen müssen!
(Wir gehen hier bei unserer Frage, die ja grundsätzlicher Natur ist, davon aus, dass die betreffenden staatlichen Autoritäten gerecht und verantwortungsvoll handeln. Die Frage, wie denn ein Fall moraltheologisch zu beurteilen wäre, wenn der Staat und seine Bediensteten nämlich ihrer hohen Verantwortung im schwerwiegenden Umfang nicht gerecht werden, ungerechte Steuern, Zölle, Abgaben aufstellen oder eindeutig ungerechte bzw. schwer sittenwidrige Gesetze erlassen sollten, lassen wir hier außen vor. Dies wäre ein anderes Thema.)
Ist Krieg sittlich erlaubt? Krieg als Waffengang mehrerer Staaten ist an sich sittlich erlaubt, auch wenn es da leider zur Gewaltanwendung, zu einem physischen und blutigen Kampf, zur Tötung von Menschen und auch sonstigem großen Leid, leider auch für die sich an Kriegshandlungen nicht beteiligende Zivilbevölkerung, kommt. So werden im Neuen Testament weder der Soldatenstand noch der Krieg als solche an irgendeiner Stelle grundsätzlich verurteilt. Jesus heilt nicht nur den Knecht des Hauptmanns von Kapharnaum, sondern beschreibt dabei auch anschaulich die strenge disziplinäre Ordnung beim Militär (vgl. Mt 8,5-13). Dabei unterzieht Jesus weder den betreffenden Offizier als solchen noch die Disziplin beim Militär irgendeiner Kritik. Und schon vorher belehrte Johannes der Täufer die Soldaten: “Verübt gegen niemand Gewalt und Betrug und seid zufrieden mit eurem Sold” (Lk 3,14).
Im 10. Kapitel der Apostelgeschichte wird einiges über einen gewissen Kornelius, den “Hauptmann der so genannten italienischen Truppe”, berichtet. Schlussendlich wird er vom Apostel Petrus getauft und er empfängt den Heiligen Geist. Aber nirgendwo vernimmt er die Forderung des Apostels, seinen Soldaten- und Offiziersdienst - etwa wegen grundsätzlicher sittlicher Bedenken an seinem Beruf - aufzugeben. So gab es auch schon im (heidnischen) römischen Heer christliche Soldaten. Eine ganze Reihe von ihnen wird von der Kirche sogar als Heilige und Martyrer verehrt (hl. Sebastian, die 40 Martyrer von Sebaste usw.), obwohl sie ihren Beruf auch nach ihrer Bekehrung zum Christentum nicht quittiert haben!
Allerdings müssen ganz bestimmte schwerwiegende Voraussetzungen erfüllt sein, damit sich ein Krieg sittlich überhaupt legitimieren lasse. Erstens kann und darf eine solche folgenschwere Entscheidung nur von der obersten Staatsleitung bzw. der höchsten verantwortlichen Staatsautorität getroffen werden. „Nur die Spitze kann unter heutigen komplizierten Verhältnissen die politischen, militärischen und wirtschaftlichen Komponenten so überschauen, dass sie über die sittlichen Voraussetzungen und die vielseitigen schweren Folgen eines solchen Entschlusses klar und verantwortlich zu entscheiden vermag.“ (Stelzenberger, Johannes, Lehrbuch der Moraltheologie. Ferdinand Schöningh 1965, S.361f).
Zweitens muss unbedingt ein gerechter Grund für den Beginn bewaffneter Feindseligkeiten vorliegen. „Dabei ist ‚gerecht’ nicht im Sinn rein juristisch-formaler Betrachtung zu fassen, sondern im Sinne des sittlichen Rechts. Iusta causa setzt voraus, dass alle Mittel zu einer friedlichen Lösung angewendet und alle Versuche dieser Art gescheitert sind. Verbrecherisch und unsittlich ist ein reiner Eroberungskrieg und ebenso ein Krieg, der unternommen wird, um innerpolitische Spannungen zu entladen. Als gerechter Grund für Beginn von Feindseligkeiten wird angesehen: die Abwehr eines ungerechten Angriffes und bewaffnete Intervention.“ (ebd., S. 362).
Mit anderen Worten darf ein Staat nur dann legitim Waffengewalt gegen einen anderen Staat einsetzen, wenn er von diesem ungerecht und auf aggressive Weise angegriffen wird. Auch darf man selbst einen Präventivkrieg beginnen, wenn man zu sicheren Erkenntnissen gelangt, dass der andere Staat eben einen ungerechten Angriff plane und man diesem zum Zweck der Geringhaltung der eigenen Opfer dann eben mit einer eigenen militärischen Intervention zuvorkommt.
Selbstverständlich sind alle jene Kriege im höchsten Maß verbrecherisch, die aus falschen oder vorgeschobenen und fadenscheinigen Gründen angezettelt werden, oder auch „nur“, um etwa aus geopolitischen oder imperialistischen Gründen andere in militärischer oder wirtschaftlicher Hinsicht „ungehorsame“ oder konkurrierende Länder zu destabilisieren. So fallen unter diese Kategorie - um einige konkrete Beispiele anzuführen - wohl auch die in den letzten zwei Jahrzehnten aus ach so „edlen“ Gründen der Durchsetzung von „Demokratie“, „Menschenrechten“ und sonstigen „Freiheiten“ geführten Kriege in Afghanistan, Irak, Libyen oder Syrien.
Drittens darf ein Krieg nur bei rechter Absicht geführt werden. „Die rechte Absicht muss sich auf sittliche Güter richten. Jeder Krieg muss die Förderung des Guten und der Abwehr des Bösen dienen. Der Friede als Teil des Gemeinwohls muss im Vordergrund stehen. Deshalb fehlt jedem reinen Eroberungs- oder Rachekrieg das sittliche Recht. Der Krieg muss sich innerhalb der zweckgebotenen Notwendigkeiten halten. Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung müssen nach Möglichkeit vermieden werden.“ (Stelzenberger, ebd., S. 362).
Die Staaten und Völker sind schon zu Friedenszeiten aufgerufen, verbindliche und international bindende Abmachungen zu treffen, um besonders der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verschiedenster Art (Atom-, chemische und bakteriologische Waffen) vorzubeugen bzw. deren Zahl zu verkleinern. Generell sollte bei dem wegen der Schlechtigkeit der Menschen leider notwendig gewordenen Erhalt der eigenen Wehrfähigkeit dennoch der Schwerpunkt auf die Entmilitarisierung im Denken und Handeln gelegt werden: “Selig die Friedensstifter! Sie werden Kinder Gottes genannt werden.” (Mt 5,9)!
Das Recht auf persönliche Notwehr. „Notwehr ist physische Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Voraussetzung ist, dass Gewalt das einzige und geeignete Mittel ist, das bedrohte Gut zu schützen.“ (Stelzenberger, ebd., S. 295). Damit sich die Notwehr sittlich legitimieren lasse, müssen ebenfalls einige konkrete Voraussetzungen erfüllt sein.
Erstens muss der ungerechte Angriff hier und jetzt erfolgen, er muss also konkret und gegenwärtig sein! Man darf sich also im eigentlichen Sinn des Wortes nur wehren, wenn man aktuell angegriffen wird. Es hat also nichts mit Notwehr zu tun, wenn man eine künstliche Bedrohungssituation konstruiert oder mit einem ungerechten Angriff in der Zukunft rechnet.
Allerdings darf man Notwehr anwenden, wenn der ungerechte Angriff unmittelbar bevorsteht oder droht. Er braucht also nicht unbedingt schon begonnen worden und ausgeführt sein. Damit ist zum Beispiel die Situation gemeint, wenn jemand z.B. mit einem Messer oder Baseballschläger in der Hand in einer dunklen Gasse zielgerichtet auf einen zugeht. Da ist es ja offenkundig, dass für einen eine klare Bedrohungssituation entstanden ist. Man muss dann also nicht warten, bis mit diesen Waffen in unmittelbarer Nähe zu einem zu einem Schlag ausgeholt werde. Wenn man, nehmen wir mal an, eine Feuerwaffe bei sich hätte, dürfte man diese bereits bei jener Entstehung der besagten Bedrohungssituation ziehen und auf den potentiellen Angreifer richten – wohlgemerkt vorerst nur zum Zweck des Abschreckens, damit eben kein ungerechter Angriff erfolge!
Zweitens kann Notwehr nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es sich hierbei um einen ungerechten und rechtswidrigen Angriff handelt. Der Angreifer darf also keine sittliche Berechtigung zu seiner Gewaltanwendung haben. Somit kann sich niemand auf Notwehr berufen, der z.B. lediglich eine Gegenreaktion von jemand erfährt, den er selbst vorher (also als erster) ungerecht angegriffen hat. Ein solcher Fall der unzutreffenden Berufung auf Notwehr läge z.B. auch dann vor, wenn ein Krimineller von der Polizei nach vorher begangener Straftat verfolgt werden würde.
Drittens greift Notwehr nicht nur bei der Verteidigung gegen einen ungerechten und konkreten Angriff auf das eigene Leben, wenn man sonst getötet werden könnte. Nein, das Prinzip der Notwehr darf man auch anwenden bei der Abwehr eines ungerechten Angriffs gegen andere leibliche, geistige und materielle Güter. So würden unter diese Kategorie fallen: Gesundheit, Ehre, Keuschheit, Freiheit, Eigentum, Geld, Schmuck!
Also darf man sich auch dann entsprechend wehren und somit die unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene Straftat möglichst zu verhindern versuchen, wenn eine Vergewaltigung oder sonstige Entehrung bevorstehen, wenn Gefahr für die eigene Gesundheit oder Entführung und Inhaftierung bestehen würde, oder auch wenn man auf der Straße von einem Dieb bestohlen werden oder ein Räuber heimlich und illegal und somit offensichtlich zum Zweck des Raubes in ein fremdes Haus „einsteigen“ sollte.
Viertens darf die physische Abwehr eines der beschriebenen ungerechten Angriffe in der eigenen Gewaltanwendung nicht bestimmte Grenzen überschreiten. Das Ziel der eigenen Notwehr muss und darf nur darin bestehen, den ungerechten Angreifer abzuweisen, damit er nämlich gezwungen werde, seine unmittelbar bevorstehende oder bereits begonnene kriminelle Tat einzustellen bzw. abzubrechen.
Wird man also z.B. in einer dunklen Gasse von einem oder mehreren Banditen überfallen, ziehe man zuerst nur die eigene Feuerwaffe (sollte man überhaupt eine solche dabei haben – hier geht es um einen exemplarischen Fall) und zeige den Kriminellen deren Vorhandensein an. Sollten sie sich weiterhin einem annähern, gebe man zuerst nur einen Warnschuss in die Luft ab, sollte dazu noch Zeit und Gelegenheit bestehen. Und erst dann, wenn keine Zeit für lange Gespräche oder notfalls auch einen Warnschuss bestehen und ein akuter Angriff bereits begonnen worden sein sollte, dürfte man auch auf den Angreifer schießen.
Aber auch dann muss man versuchen, diesen kampfunfähig zu machen. Das heißt, man dürfte nicht sofort auf seinen Kopf oder seinen Brustbereich zielen, sondern auf seine Beine oder Arme. Natürlich vorausgesetzt, man verfüge noch über entsprechende Zeit und Fähigkeit (im Gebrauch von der entsprechenden Waffe). Wenn aber alle diese Maßnahmen aus welchem vernünftigen Grund auch immer leider nicht mehr möglich sein sollten und der Angreifer somit sozusagen schon mit dem Messer zum Stoß ausgeholt haben sollte, dürfte man auch direkt auf ihn schießen, auch auf die Gefahr hin, dass man ihn tötet.
Letztendlich muss sich jeder ungerechte Angreifer darüber im Klaren sein, dass seine Opfer ein Recht auf Notwehr haben und dieses Recht gegebenenfalls auch legitim anwenden dürfen. Die Kriminellen müssen wissen, dass im extremen Notfall das Leben, die Gesundheit und Unverletztheit ihrer potentiellen Opfer doch Vorrang vor der Gesundheit und gegebenenfalls auch dem Leben von ihnen selbst haben! Denn sonst würde man dem Unrecht wenigstens indirekt Vorschub leisten.
Vielleicht muss heute extra darauf hingewiesen werden, dass die katholische Moraltheologie bei der Aufzählung der sehr wohl zu schützenden Güter auch die Keuschheit und das Privateigentum nennt! Also hat z.B. eine jede Frau ausdrücklich das moralische Recht, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um die eigene Vergewaltigung zu verhindern. Eine Vergewaltigung ist ein furchtbares Verbrechen und durch keinen noch so humanistisch angehauchten Verweis auf die Notwendigkeit der Rücksichtnahme auf den Täter zu verharmlosen. Denn in der Regel bedeutet eine Vergewaltigung für die betreffenden Frauen ein extrem belastendes Trauma, wodurch sie dann auch für ihr ganzes Leben schwer gezeichnet sind!
Also dürfte sich eine Frau zum Zweck des Verhinderns der eigenen Vergewaltigung auch insofern wehren, dass sie gegen den Angreifer z.B. Tränengas oder auch eventuell vorhandene Fähigkeiten in Kampfsportarten einsetzt – um den Angreifer sozusagen kampfunfähig zu machen. Mögliche dadurch entstehende gesundheitliche Schäden für den versuchten Vergewaltiger wären für die sich lediglich verteidigende Frau irrelevant, sofern sie ihn nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus verletzt. Auch dürfte sie zu demselben Zweck der legitimen Verteidigung vor einer Vergewaltigung - sollte sie z.B. ein Messer in die Hand bekommen - mit diesem zuerst auf das Bein oder einen anderen nicht überlebensrelevanten Bereich des Körpers des Angreifers einstechen.
Und erst wenn dies alles nicht möglich sein und sie zu keinem anderen Mittel der Selbstverteidigung greifen könnte, um die Vergewaltigung zu verhindern, dürfte sie auch sozusagen richtig zustechen - also auch auf die Gefahr der Tötung des Angreifers hin. Denn wenn eine Frau letztendlich nur vor der furchtbaren Entscheidung stehen sollte, die eigene sichere Vergewaltigung ausschließlich mittels einer höchstwahrscheinlichen Tötung des Angreifers zu verhindern, überwiegt moraltheologisch ihr Recht auf ihre entsprechende körperlich-seelische Unversehrtheit! Denn eine Vergewaltigung ist irgendwie einem Mord gleichzusetzen. Wie gesagt, es haftet allein der ungerechte Angreifer für die ihm bei der Notwehr eventuell zugefügten Schäden. Diese „Klausel“ unterschreibt er ja sozusagen selbst beim Fassen und der Durchführung seiner schwerkriminellen Intention.
Aber dennoch muss bei der Anwendung des Prinzips der Notwehr in jedem Fall unbedingt der Grundsatz nach der Verhältnismäßigkeit der Mittel angewandt werden. Allgemein formuliert darf die Handlung der Abwehr nicht die Grenze der Selbstverteidigung überschreiten! Wenn man z.B. einen Dieb im eigenen Haus überraschen und (etwa besonders nach Einschalten des Lichts) sehen sollte, dass er keinesfalls eine Feuerwaffe bei sich trage oder gegen die Hausbewohner richte, darf man ihn nicht einfach so erschießen (wollen). Man versuche, falls und wie auch immer man das im Einzelnen bewerkstelligen könne, ihn bis um Eintreffen der Polizei festzuhalten oder ihm im Falle seines Wegrennens wenigstens das geraubte Diebesgut wegzunehmen. Niemals darf man aber - besonders einen sog. Kleinkriminellen - allein wegen des Einbruchs einfach so über den Haufen schießen.
Ein ganz anderer moraltheologischer Fall würde aber vorliegen, wenn der Dieb sein Verhalten plötzlich z.B. in eine Geiselnahme umändern und - zum Zweck des Verhinderns seiner Festnahme - einen anderen und sehr wohl wehrlosen Menschen in seine Gewalt bringen oder physisch angreifen sollte. Dann würde dies den Hausherrn moralisch dazu ermächtigen, alle Mittel einzusetzen, analog Notwehr für diesen wehrlosen Menschen zu leisten und seine Waffe im äußersten Notfall auch mit dem Risiko eines tödlichen Treffens gegen den ursprünglichen Dieb und jetzigen Angreifer einzusetzen. Denn es ist sehr wohl erlaubt und in manchen Fällen sogar dringend geboten, anderen wehrlosen Menschen in christlicher Nächstenliebe zu Hilfe zu eilen.
Die andere Wange hinhalten? Ruft uns aber Jesus nicht zur ganzheitlichen Gewaltlosigkeit auf? Fordert Er im Evangelium nicht ausdrücklich, auch die andere Wange hinzuhalten, wenn man auf die eine geschlagen werde? Ja, dieses Wort steht im Evangelium. Nur beachten wir doch bitte den betreffenden Kontext, um die betreffende Passage richtig zu verstehen.
So heißt es da: „Ihr habt gehört, dass gesagt worden ist: Auge um Auge, Zahn um Zahn! Ich aber sage euch: Leistet dem Bösen keinen Widerstand, sondern wenn dich jemand auf die rechte Wange schlägt, so halte ihm auch die andere hin“ (Mt 5,38f). Um was es also Jesus hier geht, ist, das alttestamentarische Prinzip der Rache bzw. auch Blutrache einer scharfen und entscheidenden Kritik zu unterziehen! In einer Gesellschaft, in welcher jeder jedem und für alles nur Rache schwört und übt, kann es nur zu einer solchen Eskalation der Gewalt kommen, für die es scheinbar keinen Ausweg mehr gäbe. Man denke da nur an das traurige Beispiel des jahrhundertealten Hasses und Krieges zwischen Arabern und Juden! Außer Rache und Gewalt scheint man da nichts anderes zu kennen.
Was Jesus aber dann fordert, ist, diese furchtbare und auch viele unschuldige Opfer fordernde Spirale der Gewalt durchzubrechen, indem man eben bewusst nicht den Grundsatz „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ anwende, sondern dieses inzwischen oft sogar ziemlich irrational gewordene Aufschaukeln der Gewalt auf eigener Seite unterbreche – eben auch und gerade zum Preis eines gewissen eigenen und ertragbaren Opfers - und somit auch dem Frieden und Versöhnung eine Chance gebe. Denn nur dann, wenn jemand endlich damit anfängt, z.B. nicht jede kritische Bemerkung oder auch persönliche Beleidigung mit derselben Münze zurückzuzahlen, kann vielleicht auch die andere Seite zum entsprechenden positiven Nachdenken bewogen werden.
Ja, es ist bewundernswert zu sehen, wie stoisch z.B. die Amish People in den USA primitive Beleidigungen und böse Bemerkungen an die eigene Adresse (seitens mancher in der „Zivilisation“ lebenden Touristen) ertragen und dadurch ihre großartige Friedfertigkeit betonen. Wenn auch wir die Kraft aufbringen sollten, in analogen Situationen manches zu schlucken und im Sinne Jesu auf diese Weise „die andere Wange hinzuhalten“, können wir uns beglückwünschen lassen!
Nur ist es dann moraltheologisch ein ganz anderer Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf eine Person handelt, bei welchem ernsthafte Gefahren für ihre Gesundheit, körperlich-seelische Unversehrtheit und das Leben entstehen oder auch „nur“ die eigene finanziell-soziale Lebensgrundlage mutwillig zerstört werden sollte. Denn wenn ein Amish-Mann seiner Frau oder Tochter raten sollte, sich z.B. nicht gegen eine Vergewaltigung zu wehren, dann würde er definitiv etwas falsch verstanden haben!

P. Eugen Rissling

 

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